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BRKE IV Nr. 0047/2001

Mobilfunkbasisstationen. Anwendungsbereich der NISV.

Zh Baurekursgericht · 2001-05-17 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRKE IV Nr. 47/2001 vom 17. Mai 2001 in BEZ 2001 Nr. 31

Die Rekurrentin bringt materiellrechtlich vor, sie stelle in ihren Fabrikationsräumen

hochsensible Sensoren sowie Bestandteile für Druckmessgeräte her und erziele damit

einen Umsatz von jährlich 50 Mio. Franken. 80 % der Produktion werde in EU-Länder

exportiert. Dafür sei die CE-Zertifizierung notwendig, wozu die wegen elektromagneti-

schen Einflüssen mit einer Schutzschaltung versehenen Drucktransmitter in ungeschütz-

tem Zustand intensiven Druck- und Temperaturtests unterzogen werden müssten. Eine

von den EU-Normen abweichende Unstabilität könne bereits bei einer elektrischen Feld-

stärke von 0,015 V/m auftreten. Ein solches Ausmass sei um die Faktoren 100 bis 250

geringer als die Feldstärken, welche durch die Inbetriebnahme der geplanten Mobiltele-

fonnetz-Basisstation im Bereich des Fabrikationsareals auftreten würden. Eine derartige

im Widerspruch zur Umweltschutzgesetzgebung stehende Strahlenbelastung würde die

Produktion am heutigen Standort wenn nicht verunmöglichen so doch wesentlich ver-

teuern. Auch die Sensorenproduktion würde dadurch nahezu verunmöglicht.

5. a) Der Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird, abgesehen

von vorliegend nicht relevanten spezialrechtlichen Bestimmungen, im Bundesgesetz

über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) sowie in der Verordnung über den

Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) geregelt. Men-

schen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sollen gegen

schädliche oder lästige Einwirkungen geschützt werden (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu diesen

Immissionen gehören neben Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen u.a. auch

nichtionisierende Strahlen (Art. 7 Abs. 1 USG). Die vom Menschen geschaffene künstli-

che Umwelt wie Gebäude, Einrichtungen oder Produkte irgendwelcher Art gehört per

definitionem nicht zum Sachbereich des Umweltschutzgesetzes. Solche "unbelebten

Gegenstände" können jedoch im Rahmen der Bestimmungen, welche für die in Art. 1

Abs. 1 USG umschriebene Umwelt gelten, grundsätzlich ebenfalls den Schutz dieses

Gesetzes in Anspruch nehmen (vgl. Rausch, Kommentar zum USG, 1985, N 31 zu

Art. 1). Der Schutzumfang ist jeweils im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Nicht auf die

"unbelebte Umwelt" anwendbar sind die gestützt auf das Vorsorgeprinzip festgelegten

Anlagegrenzwerte, weil sie sich explizit und ausschliesslich auf Personen beziehen

(Art. 3 Abs. 3 NISV in Verbindung mit Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Zu beachten ist das Vor-

sorgeprinzip hingegen auch bei der "unbelebten Umwelt" im Lichte der allgemeinen Be-

stimmungen der Umweltschutzgesetzgebung (Art. 11 Abs. 2 USG). Empfindliche techni-

sche Produkte oder Produktionsstätten der rekurrentischen Art geniessen also im Rah-

men der öffentlichrechtlichen Umweltschutzgesetzgebung keinen privilegierten Schutz

vor elektromagnetischer Strahlung. Weitergehende Ansprüche des Immissionsschutzes

müssten demnach zivilrechtlich verfolgt werden.