Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRKE IV Nr. 47/2001 vom 17. Mai 2001 in BEZ 2001 Nr. 31
Die Rekurrentin bringt materiellrechtlich vor, sie stelle in ihren Fabrikationsräumen
hochsensible Sensoren sowie Bestandteile für Druckmessgeräte her und erziele damit
einen Umsatz von jährlich 50 Mio. Franken. 80 % der Produktion werde in EU-Länder
exportiert. Dafür sei die CE-Zertifizierung notwendig, wozu die wegen elektromagneti-
schen Einflüssen mit einer Schutzschaltung versehenen Drucktransmitter in ungeschütz-
tem Zustand intensiven Druck- und Temperaturtests unterzogen werden müssten. Eine
von den EU-Normen abweichende Unstabilität könne bereits bei einer elektrischen Feld-
stärke von 0,015 V/m auftreten. Ein solches Ausmass sei um die Faktoren 100 bis 250
geringer als die Feldstärken, welche durch die Inbetriebnahme der geplanten Mobiltele-
fonnetz-Basisstation im Bereich des Fabrikationsareals auftreten würden. Eine derartige
im Widerspruch zur Umweltschutzgesetzgebung stehende Strahlenbelastung würde die
Produktion am heutigen Standort wenn nicht verunmöglichen so doch wesentlich ver-
teuern. Auch die Sensorenproduktion würde dadurch nahezu verunmöglicht.
5. a) Der Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird, abgesehen
von vorliegend nicht relevanten spezialrechtlichen Bestimmungen, im Bundesgesetz
über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) sowie in der Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) geregelt. Men-
schen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sollen gegen
schädliche oder lästige Einwirkungen geschützt werden (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu diesen
Immissionen gehören neben Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen u.a. auch
nichtionisierende Strahlen (Art. 7 Abs. 1 USG). Die vom Menschen geschaffene künstli-
che Umwelt wie Gebäude, Einrichtungen oder Produkte irgendwelcher Art gehört per
definitionem nicht zum Sachbereich des Umweltschutzgesetzes. Solche "unbelebten
Gegenstände" können jedoch im Rahmen der Bestimmungen, welche für die in Art. 1
Abs. 1 USG umschriebene Umwelt gelten, grundsätzlich ebenfalls den Schutz dieses
Gesetzes in Anspruch nehmen (vgl. Rausch, Kommentar zum USG, 1985, N 31 zu
Art. 1). Der Schutzumfang ist jeweils im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Nicht auf die
"unbelebte Umwelt" anwendbar sind die gestützt auf das Vorsorgeprinzip festgelegten
Anlagegrenzwerte, weil sie sich explizit und ausschliesslich auf Personen beziehen
(Art. 3 Abs. 3 NISV in Verbindung mit Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Zu beachten ist das Vor-
sorgeprinzip hingegen auch bei der "unbelebten Umwelt" im Lichte der allgemeinen Be-
stimmungen der Umweltschutzgesetzgebung (Art. 11 Abs. 2 USG). Empfindliche techni-
sche Produkte oder Produktionsstätten der rekurrentischen Art geniessen also im Rah-
men der öffentlichrechtlichen Umweltschutzgesetzgebung keinen privilegierten Schutz
vor elektromagnetischer Strahlung. Weitergehende Ansprüche des Immissionsschutzes
müssten demnach zivilrechtlich verfolgt werden.